Ist man als betreute Person jetzt entmündigt?
NEIN!
Steht jemand unter Betreuung heißt das nicht, dass die betreute Person entmündigt ist und das Schicksal vollständig in meiner Hand liegt. Die Unterstützung soll dazu dienen, ein selbstständiges Leben wieder zu ermöglichen. Gemäß §1821 BGB lauten meine Aufgaben wie folgt:
Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach §1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Was ist die Aufgabe eines Betreuers allgemein?
Als Berufsbetreuerin ist meine Aufgabe, dem Menschen zu helfen, der aufgrund von
- geistiger Behinderung,
- körperlicher Behinderung,
- einer psychischen Erkrankung
nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbst vollständig oder teilweise zu regeln.
Der Gesetzestext lautet dazu wie folgt:
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuerin). vgl §1814 BGB
Was sind meine Ziele als Betreuerin?
Mein Ziel in der Betreuungsarbeit ist es immer
- in enger Absprache
und - im Sinne der betreuten Person
zu handeln. Gegenseitige Wertschätzung, Ehrlichkeit, Respekt und Akzeptanz sind die Grundlagen meiner Arbeit. Selbstverständlich gilt auch hier ein das Gesetz:
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. (vgl. §1821 Abs. 2)
Welche Aufgaben haben Betreuer?
Vom Gericht werden sogenannte Aufgabenbereiche für die Betreuung vergeben.
Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Die Aufgabenbereiche werden vom Gericht für jeden Klienten indviduell vergeben und beinhalten z.B. folgende Lebensbereiche:
- Behördliche Angelegenheiten
- Vermögenssorge
- Gesundheistsorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Postangelegenheiten